Wann Urlauber und Reiseveranstalter eine Reise umbuchen dürfen

Übersicht: wann Urlauber und Reiseveranstalter eine Reise umbuchen dürfen 

Es kann viele verschiedene Gründe dafür geben, weshalb sich jemand dazu entschließt, einen Urlaub umzubuchen. So kann es sein, dass die Reise aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen verschoben werden muss.

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Daneben ist möglich, dass der Reisende aufgrund der politischen Lage oder eines Naturereignisses doch lieber ein anderes Ziel ansteuern möchte.

Genauso kann es aber auch vorkommen, dass der Reiseveranstalter den Urlauber kurz vor Reiseantritt darüber informiert, dass dieser auf einen anderen Flug umgebucht wurde oder in einem anderen Hotel einquartiert werden wird.

Wann Urlauber und Reiseveranstalter eine Reise umbuchen dürfen,
erklärt die folgende Übersicht:
 

Der Urlauber möchte eine Pauschalreise umbuchen.

Kann oder möchte der Urlauber seine gebuchte Pauschalreise nicht antreten, sondern stattdessen auf einen anderen Termin ausweichen oder ein anderes Ziel ansteuern, ist er grundsätzlich auf die Zustimmung des Reiseveranstalters angewiesen.

Reagiert dieser kulant, kann der Urlauber seine Pauschalreise umbuchen. Allerdings bringt eine Umbuchung einigen Verwaltungsaufwand mit sich und aus diesem Grund sehen die meisten AGB vor, dass der Reiseveranstalter entsprechende Umbuchungsgebühren in Rechnung stellen darf. Dabei gilt eine Pauschale von bis zu 30 Euro pro Reise als angemessen. Einige Reiseveranstalter bewerten eine Umbuchung jedoch genauso, als wäre der Urlauber von der gebuchten Reise zurückgetreten und hätte sich gleichzeitig für eine andere Reise neu angemeldet.

Sehen die AGB für einen solchen Fall Stornogebühren vor, sind diese Klauseln nicht wirksam. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn für eine gewünschte Umbuchung eine exakt definierte Frist vereinbart wurde. Als Alternative zu einer Umbuchung kann der Urlauber auch eine Ersatzperson stellen, die die gebuchte Pauschalreise an seiner Stelle antritt.

Dies ist bis zum Beginn der Reise möglich, Gründe müssen nicht angegeben werden. Auch hier kann der Reiseveranstalter aber bis zu 30 Euro als pauschale Bearbeitungsgebühr oder zum Ausgleich der Mehrkosten, beispielsweise für das Ausstellen neuer Reiseunterlagen, in Rechnung stellen.

Die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag gehen vollumfänglich auf die Ersatzperson über. Der Reiseveranstalter muss die Ersatzperson grundsätzlich akzeptieren. Eine Ablehnung ist nur dann möglich, wenn die Ersatzperson bestimmte Reisevoraussetzungen nicht erfüllt oder wenn ein kurzfristiger Ersatz aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen, bespielweise besonderen Visa- oder Impfbestimmungen, ausgeschlossen ist. 

Ist es nicht möglich, die Pauschalreise umzubuchen, und lässt sich auch keine Ersatzperson finden, bleibt dem Urlauber als letzte Option nur noch übrig, die Reise zu stornieren.  

Der Reiseveranstalter möchte eine Pauschalreise umbuchen.

Möchte oder muss der Reiseveranstalter Änderungen an den gebuchten Leistungen im Zusammenhang mit einer Pauschalreise vornehmen, benötigt er hierfür prinzipiell die Zustimmung des Urlaubers. Änderungen sind jedoch auch ohne Zustimmung des Urlaubers möglich, wenn im Rahmen der AGB ein sogenannter Änderungsvorbehalt vereinbart ist.

Voraussetzung ist dann allerdings, dass die Umbuchung dem Urlauber zugemutet werden kann. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Urlauber etwas später am Zielort eintrifft, weil die Flugroute aus Sicherheitsgründen geändert wurde.

Ebenfalls zumutbar dürfte es sein, wenn das gebuchte Hotel noch nicht bezugsfertig ist und der Urlauber deshalb in einem Hotel in vergleichbarer Lage und mit ähnlicher oder besserer Ausstattung untergebracht wird. Soll der Urlauber hingegen anstelle des gebuchten Luxushotels in einer einfachen Pension einquartiert werden, muss er eine solche Änderung natürlich nicht akzeptieren. Grundsätzlich ist ratsam, dass der Urlauber den Reiseveranstalter umgehend schriftlich darüber informiert, wenn er mit einer angekündigten Umbuchung nicht einverstanden ist.

Gleichzeitig sollte er dem Reiseveranstalter eine Frist für die Unterbreitung eines Alternativangebots setzen. Wird die Umbuchung kurzfristig mitgeteilt, sollte der Urlauber schriftlich festhalten, dass er sich vorbehält, gegebenenfalls Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.  

Ein Flug wird verschoben oder fällt aus.

Gemäß der EU-Verordnung für Fluggastrechte kann der Reisende einen Ersatzflug oder die Erstattung des Flugpreises verlangen, wenn sein Flug verschoben wird oder ausfällt. Außerdem kann er fordern, dass er kostenfrei mit Essen und Trinken versorgt wird, unentgeltlich telefonieren kann und eine erforderliche Übernachtung sichergestellt ist.

Hat ein Flug eine mehrstündige Verspätung oder wird er komplett gestrichen, können außerdem Schadensersatzansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Allerdings gilt dies nur dann, wenn keine außergewöhnlichen Umstände die Ursache für die Flugverschiebung oder den Flugausfall sind.

Außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise Mängel in der Flugsicherheit, schlechtes Wetter oder auch ein Fluglotsenstreik.  

Der Urlauber möchte den Flug oder die Unterkunft bei einer Individualreise umbuchen.

Hat sich der Urlauber im Rahmen einer Individualreise seinen Flug und seine Unterkunft selbst zusammengestellt und möchte er nun einen Flug zu einem anderen Zeitpunkt oder einem anderen Reiseziel nehmen, ist er auf die Zustimmung der Fluggesellschaft angewiesen.

Bei Flügen, die zu regulären Preisen gebucht wurden, ist vielfach eine kostenfreie Umbuchung möglich. Flüge zu Sondertarifen und auch die sogenannten Billigflüge hingegen können häufig nicht oder nur in Verbindung mit hohen Kosten umgebucht werden.

Ebenfalls nicht möglich ist es meist, das Flugticket an eine Ersatzperson weiterzugeben, denn der überwiegende Teil aller Flugtickets ist als nicht übertragbar kennzeichnet. Möchte der Urlauber das gebuchte Hotelzimmer oder die reservierte Ferienwohnung umbuchen, muss sich der Hotelier damit einverstanden erklären. Oftmals akzeptieren Hotelbetreiber jedoch eine Ersatzperson und mitunter sind sie auch bereit, die Reservierung kostenfrei zu stornieren.

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