Musterbrief Einrede der Verjährung

Infos und Musterbrief zum Thema Einrede der Verjährung  

Bei der sogenannten Einrede der Verjährung handelt es sich um die einseitige Erklärung einer Vertragspartei, dass aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung eine Leistung nicht mehr erbracht wird.

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Die Vertragspartei erklärt also, dass sie eine bestimmte Forderung nicht erfüllen wird, weil die entsprechende Frist abgelaufen ist. Wann offene Forderungen und Rechnungen verjähren, hängt von der vereinbarten Leistung ab, in den meisten Fällen gilt jedoch eine dreijährige Frist.

 

Die wichtigsten Infos zum Thema Einrede der Verjährung 

Im Zivilrecht bewirkt die Verjährung nach Ablauf einer bestimmten Frist, dass ein bestehender Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Im öffentlichen Recht führt die Verjährung dazu, dass ein Anspruch erlischt, im Strafrecht hat die Verjährung zur Folge, dass die Straftat nicht mehr verfolgt werden kann.

Ist die Verjährung eingetreten, erhält der Schuldner ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht, was bedeutet, dass er das Erfüllen der Forderungen verweigern kann. In diesem Fall wird davon gesprochen, dass der Schuldner von der Einrede der Verjährung Gebrauch macht. Grundlage hierfür schafft §214 BGB.

Ist die Verjährung eingetreten, kann der Gläubiger seine Forderungen nicht mehr gerichtlich durchsetzen und kann letztlich nur noch auf eine freiwillige Zahlung hoffen. Der Schuldner kann allerdings Zahlungen, die er nach der Verjährung geleistet hat, auch nicht wieder zurückfordern. §214 BGB räumt nämlich nur ein, Zahlungen nach Eintritt der Verjährung zu verweigern, eine Rückforderung wegen der Einrede der Verjährung ist nicht möglich.  

Die Verjährungsfristen

Für die meisten zivilrechtlichen Ansprüche gilt die sogenannte regelmäßige Verjährung nach §195 BGB. Daneben gibt es jedoch auch die besondere Verjährung, die der Gesetzgeber für einige besondere Sachverhalte definiert hat. Bei der besonderen Verjährung gelten, je nach Sachverhalt, unterschiedliche Verjährungsfristen, zudem können die Fristen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein oder Ausnahmen vorsehen.

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Für die regelmäßige Verjährung gilt eine Frist von drei Jahren. Die Frist beginnt dabei am 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und endet exakt drei Jahre später, also wieder am 31.12. Da die Verjährung somit immer zum Jahresende eintritt, wird die regelmäßige Verjährung auch Jahresendverjährung oder Ultimoverjährung genannt.

Das bedeutet nun nicht, dass ein Schuldner seine Rechnungen nicht mehr bezahlen, sondern schlichtweg abwarten sollte, bis die Forderungen verjährt sind. Die Absicht der Verjährungsfristen liegt vielmehr darin, die Grundlagen für eine einfache Fristenberechnung zu schaffen.

Um den Verjährungszeitpunkt bei einer regelmäßigen Verjährung zu berechnen, wird folgende Formel angewandt:

Fälligkeit der Forderung + Zeit bis zum Ende des Jahres + 3 Jahre = Verjährungszeitpunkt.

Wird eine Rechnung beispielsweise am 08.09.10 fällig, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2010 und läuft am 31.12.2013 ab.

Ab dem 01.01.2014 kann der Schuldner die Begleichung der Forderung verweigern.

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In Ausnahmefällen kann die Verjährungsfrist bei einer regelmäßigen Verjährung jedoch auch 10 oder 30 Jahre betragen.

Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner nicht festgestellt oder wenn erst später in Erfahrung gebracht werden konnte, dass ein Anspruch besteht. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist dann, wenn die bis dahin fehlenden Umstände bekannt sind.

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Die besondere Verjährung stützt sich auf unterschiedliche Gesetzte im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Handeln sowie den verschiedenen Bereichen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Die Fristen hier können deutlich kürzer oder länger sein als bei der regelmäßigen Verjährung, zudem hat der Gesetzgeber teils bestimmte Bedingungen und Ausnahmeregelungen an die Fristen geknüpft. Möchte ein Schuldner von der Einrede der Verjährung Gebrauch machen, muss er dies schriftlich erklären. Hierzu reicht in aller Regel ein kurzes Schreiben.

Der Gläubiger kann die Einrede der Verjährung jedoch nach §242 BGB durch den Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben entkräften. Ein solcher Einwand ist beispielsweise dann möglich, wenn der Gläubiger seine Forderungen vor Ablauf der Frist nicht geltend machen konnte. Gleiches gilt, wenn der Schuldner den Gläubiger bis zum Ablauf der Verjährungsfrist mit Vergleichsverhandlungen oder ähnlichem hingehalten hat.

Es gibt außerdem Ansprüche, die grundsätzlich nicht verjähren. Hierzu gehören Ansprüche im Zusammenhang mit dem Familienrecht, dem Erbrecht oder auch grundbuchrechtliche Ansprüche. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Einrede der Verjährung nicht um ein Instrument, das rechtfertigt, Forderungen nicht zu begleichen, sondern die Verjährung abzuwarten.

Es gibt allerdings auch unseriöse Unternehmen mit fragwürdigen Methoden, die ehemalige Kunden oder auch nach dem Zufallsprinzip Personen anschreiben und Forderungen geltend machen, die angeblich seit Jahren bestehen. Solchen Forderungen muss der vermeintliche Schuldner nicht nachkommen, sondern kann von der Einrede der Verjährung Gebrauch machen.  

Musterbrief zur Einrede der Verjährung 

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Einrede der Verjährung
Ihre Forderung vom (Datum), Aktenzeichen 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

in Ihrem Schreiben vom (Datum), (Aktenzeichen) machen Sie eine Forderung in Höhe von … (Euro) gegen mich geltend. Diese Forderung ist bereits verjährt.

Aus diesem Grund mache ich hiermit unter Berufung auf §214 Abs. 1 BGB von meinem Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch. 

Mit freundlichen Grüßen

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