Vorlage Widerspruch – Datenweitergabe durch das Einwohnermeldeamt

Infos zur Datenweitergabe durch das Einwohnermeldeamt (mit Musterbrief-Vorlage für Widerspruch) 

Angesichts der aktuellen Diskussionen um das neue Meldegesetz sind viele verunsichert, wann, in welcher Form und zu welchen Bedingungen der Handel mit Kontaktdaten möglich ist. Generell ist der Adressenhandel ein durchaus einträglicher und florierender Wirtschaftszweig.

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So wurden Angaben des Deutschen Dialogmarketing Verbandes, kurz DVV, zufolge 2011 allein für solche Werbung, die persönlich an den Empfänger adressiert war, rund 27,7 Milliarden Euro ausgegeben.

Wie der Adressenhandel nun aber konkret abläuft und wie der Datenweitergabe durch das Einwohnermeldeamt widersprochen werden kann, erklärt die folgende Übersicht: 

Wie kommen Unternehmen an die Kontaktdaten?

Wenn es um Werbemaßnahmen geht, die sich an bestehende Kunden richten, greifen Unternehmen üblicherweise auf ihre eigenen Bestände an Kundendaten zurück. Sollen durch die Werbeaktionen jedoch neue Kunden angesprochen werden, wenden sich die Unternehmen an die sogenannten Adressenhändler. Adressenhändler werten systematisch öffentlich zugängliche Quellen aus, indem sie zum einen die Adressen erheben und zum anderen Informationen über das Kaufverhalten und den Lebensstil analysieren.

Auf Grundlage ihrer Auswertungen erstellen die Adressenhändler dann Datenbestände, die auf bestimmte Zielgruppen zugeschnitten sind, und verkaufen oder vermieten diese Daten anschließend an Unternehmen.

Zu den typischen Quellen, die Adressenhändler nutzen, gehören unter anderem Telefon- und Adressbücher, E-Mail-Verzeichnisse, Branchenbücher, Vereins- und Handelsregister, Internetseiten sowie private Inserate im Kleinanzeigenteil von Zeitungen. Daneben erhalten sie aus den amtlichen Registern Namen und Anschriften, die die Meldebehörden der Städte und Gemeinden kostenpflichtig herausgeben.

Um an Kontaktdaten und für die Werbung relevante Informationen zu kommen, initiieren einige Unternehmen auch Begehungen von Wohngebieten, Haushaltsumfragen, Preisausschreiben und Veranstaltungen oder rufen Rabattsysteme und Kundenbindungsprogramme ins Leben. Außerdem nutzen Unternehmen die Datenbestände anderer Unternehmen, denn auch untereinander verkaufen, vermieten oder tauschen Unternehmen häufig Kundendaten aus.    

Dürfen Unternehmen Kundendaten einfach so weitergeben?

Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt vor, dass Unternehmen Kunden schon bei der Datenerhebung informieren und mögliche Empfänger angeben müssen, wenn sie vorhaben, die erhobenen Kundendaten nicht nur für den vereinbarten Zweck, sondern auch für andere Zwecke wie beispielsweise Werbung zu verwenden.

Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn Unternehmen Haushaltsbefragungen, Umfragen, Informationsveranstaltungen, Preisausschreiben oder Verlosungen durchführen, durch die gezielt Daten zu Werbezwecken oder für einen anschließenden Weiterverkauf erhoben werden. Die Kundendaten, die Unternehmen erhoben haben, dürfen sie anschließend für Werbung nutzen und zu Werbezwecken auch an Dritte wie beispielsweise Adressenhändler oder andere Unternehmen weitergeben.

Dabei besagt §28 Abs.1 Nr.2 des Bundesdatenschutzgesetzes, dass hierfür keine ausdrückliche Einwilligung des jeweiligen Kunden notwendig ist.

Stattdessen ist die Weitergabe dann zulässig, wenn der Kunde nicht widersprochen hat und kein besonderes schutzwürdiges Interesse besteht. Ein besonderes schutzwürdiges Interesse bei der Weitergabe und Nutzung ist bei sensiblen Daten gegeben, die personenbezogen sind oder Rückschlüsse auf bestimmte Lebensumstände zulassen, also beispielsweise Informationen zu Krankheiten, zu Schulden oder zur Religions- oder Parteizugehörigkeit.  

Was gilt für Daten, die online erhoben werden?

Im Zusammenhang mit Diensten im Internet dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nur dann zu Werbezwecken weitergegeben werden, wenn der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat. Die Einwilligung bedarf dabei der Schriftform, es sei denn, eine andere Form ist angemessen und ausreichend.

Genau dies ist im Internet gegeben, was bedeutet, dass es ausreicht, wenn der Kunde der Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken durch das Ankreuzen eines Kästchens zustimmt. Wirksam ist die Einwilligung aber nur dann, wenn der Kunde vorher darüber informiert wurde, weshalb die Daten erhoben, wie sie verarbeitet und in welcher Form sie genutzt werden. Zudem ist der Hinweis notwendig, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt und der Kunde sie jederzeit widerrufen kann. 

Welche Daten gibt das Einwohnermeldeamt weiter?

Die Einwohnermeldeämter der Städte und Gemeinden geben Adressenhändlern und Unternehmen auf Anfrage Daten heraus, die für Marketing- und Werbezecke genutzt werden dürfen. Bei diesen Daten handelt es sich um Vor- und Nachnamen, Titel sowie aktuelle Anschriften und die Herausgabe der Daten erfolgt kostenpflichtig.

Die Weitergabe der Daten ist zulässig, wenn kein Widerspruch der betroffenen Person vorliegt. Wer nicht möchte, dass das Einwohnermeldeamt seine Daten zu Werbezwecken oder für den Adressenhandel herausgibt, kann der Weitergabe mit dem folgenden Musterbrief widersprechen. 

Vorlage für den Widerspruch zur Datenweitergabe durch das Einwohnermeldeamt  

Absender
Anschrift 

Zuständiges Einwohnermeldeamt
Anschrift 

Ort, den Datum 

Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

hiermit widerspreche der Erteilung von Auskünften und der Weitergabe der über mich gespeicherten Daten durch die Meldebehörde 

·         an Unternehmen, Organisationen und Personen, die meine Daten zu Zwecken der Werbung oder des Handels mit Adressen abfragen.

·         an Adress- und Telefonbuchverlage sowie Herausgeber vergleichbarer Verzeichnisse.

·         an Vertreter der Presse, des Rundfunks und kommunaler sowie parlamentarischer Vertretungskörperschaften, wenn diese eine Veröffentlichung von Alters-, Ehe- und anderen Jubiläen beabsichtigen.

·         an Organisationen und Einzelpersonen, die Daten im Zusammenhang mit Abstimmungen, Bürgerinitiativen sowie Bürger- und Volksbegehren abfragen.

·         an Parteien, Wählergruppen und vergleichbare Träger zu Zwecken der Wahlinformation und Wahlwerbung.

·         an Religionsgemeinschaften, mit Ausnahme von (eigene Religionsgemeinschaft). 

Der Widerspruch gilt sowohl für persönliche und schriftliche Anfragen als auch für automatisierte Abrufe über das Internet. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meines Schreibens schriftlich. 

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

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