Widerspruch schreiben – Infos und Tipps

Einen Widerspruch schreiben – die wichtigsten Infos und Tipps dazu 

Jeden Tag wird über unzählige Anträge entschieden, es werden verschiedenste Entscheidungen getroffen und allerlei Bescheide erlassen. Nicht immer fällt ein Bescheid jedoch so aus, wie es sich der Antragsteller erhofft oder wie er es erwartet hatte. Genauso ist nicht jeder Betroffene mit einer Entscheidung einverstanden. 

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Ein negativer Bescheid oder eine schlechte Nachricht sind natürlich ärgerlich, frustrierend und manchmal auch enttäuschend. In den meisten Fällen muss sich der Betroffene aber nicht damit abfinden, sondern kann Widerspruch einlegen. Damit ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, gilt es jedoch, einige Punkte zu beachten.

Welche dies sind, erklärt die folgende Übersicht
mit den wichtigsten Infos und Tipps rund um den Widerspruch:
 

Die Folgen eines Widerspruchs

In den meisten Fällen ist es möglich, gegen einen Bescheid, mit dem der Betroffene nicht einverstanden ist oder den er für unberechtigt hält, Widerspruch einzulegen.

Ein Widerspruch setzt das sogenannte Widerspruchsverfahren in Gang. Im ersten Schritt führt dies dazu, dass die entsprechende Stelle ihre Entscheidung noch einmal genau prüfen muss. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch berechtigt und begründet ist, kann sie den Bescheid entsprechend ändern oder aufheben. Dies wird als dem Widerspruch abhelfen bezeichnet.

Weist die Stelle den Bescheid hingegen zurück, wird die nächst höhere Stelle eingeschaltet. Diese erlässt einen Widerspruchsbescheid, aus dem hervorgeht, dass und warum der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig bleibt die ursprüngliche Entscheidung bestehen.

Gegen einen Widerspruchsbescheid kann in aller Regel Klage erhoben werden. In vielen Fällen setzen gerichtliche Schritte übrigens ohnehin voraus, dass zuvor Widerspruch eingelegt und diesem nicht abgeholfen wurde. Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens ist nämlich, langwierige und kostenintensive Gerichtsprozesse möglichst zu verhindern.    

Die formalen Vorgaben und die Inhalte eines Widerspruchsschreibens

Verbindliche Vorgaben, wie ein Widerspruch gestaltet sein muss, gibt es grundsätzlich nicht. Er muss allerdings immer schriftlich erfolgen. An wen der Widerspruch gerichtet werden muss, steht in der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid.

Dort ist sowohl die geforderte Form aufgeführt als auch die Adresse, an die der Widerspruch geschickt werden muss, genannt. Neben dem Versand als Brief kann ein Widerspruch meist auch per Fax und mittlerweile oft auch per E-Mail eingereicht werden. Außerdem steht in der Rechtsbehelfsbelehrung häufig, dass der Widerspruch zur Niederschrift erklärt werden kann.

Zur Niederschrift bedeutet, dass der Betroffene persönlich zu der entsprechenden Stelle geht und seinen Widerspruch dort von einem Mitarbeiter aufschreiben lässt.

Was die Inhalte angeht, sollte ein Widerspruch folgende Angaben enthalten:

·         Absenderdaten.

Zu den Absenderdaten gehören der vollständige Name und die Anschrift. Eine Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse müssen hingegen nicht genannt werden. Die Absenderdaten sind jedoch wichtig, damit die Stelle eindeutig entnehmen kann, wer Widerspruch einlegt.

·         Empfängerdaten.

Wichtig ist, den Widerspruch an die Stelle zu richten, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt ist. In aller Regel wird ein Widerspruch zwar an die Stelle geschickt, die den Bescheid erlassen hat. Manchmal hat die Widerspruchsstelle jedoch eine andere Anschrift. Außerdem gibt es Fälle, in denen ein Widerspruch von einer anderen Stelle bearbeitet wird.

Ein Beispiel hierfür ist, wenn der Festsetzung der Kirchensteuer widersprochen wird. Geht es nur um die Kirchensteuer, ist nämlich nicht das Finanzamt, das den Steuerbescheid erlassen hat, zuständig. Stattdessen muss der Widerspruch bei der jeweiligen Kirchenbehörde eingelegt werden. 

·         Angaben zum Bescheid.

Damit der Widerspruch schnell und sicher zugeordnet werden kann, muss klar sein, gegen welchen Bescheid Widerspruch eingelegt wird. Daher sollten immer die Bezeichnung und das Datum des Bescheids sowie das Aktenzeichen, das Geschäftszeichen oder die Kundennummer angegeben werden.

·         Widerspruchserklärung.

Aus dem Schreiben muss klar und unmissverständlich hervorgehen, dass der Entscheidung widersprochen wird. Das Wort Widerspruch muss dabei aber grundsätzlich nicht in dem Brief vorkommen.

Ebenso wirkt es sich nicht schädlich aus, wenn der Betroffene fälschlicherweise Wörter wie Einwände, Einspruch oder Beschwerde verwendet. Entscheidend ist nur, dass eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Betroffene mit dem Bescheid nicht einverstanden ist.

·         Begründung.

Der Betroffene ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, seinen Widerspruch zu begründen. Ein Widerspruch ist also auch ohne Begründung wirksam. Allerdings sollte auf eine Begründung nicht verzichtet werden. Geht ein Widerspruch ein, wird die Entscheidung noch einmal geprüft.

Wenn die Stelle nicht weiß, warum der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, wird sie bei ihrer Prüfung nur die bereits bekannten und vorliegenden Sachverhalte berücksichtigen. Deshalb sollte der Betroffene genau, ausführlich und sachlich erklären, was aus seiner Sicht falsch oder warum die Entscheidung seiner Meinung nach nicht gerechtfertigt ist.

Zudem kann er in seiner Begründung auf Sachverhalte hinweisen, die in dem Bescheid nicht berücksichtigt wurden oder die sich jetzt erst neu ergeben haben. Der Betroffene kann aber zunächst auch nur Widerspruch einlegen und die Begründung dann in einem zweiten Schreiben nachreichen. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn die Zeit allmählich knapp wird.

Durch den Widerspruch wahrt er nämlich die Frist. Die Begründung kann in diesem Fall auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist nachgeliefert werden. 

Die Frist für einen Widerspruch

In der Rechtsbehelfsbelehrung steht, innerhalb welcher Frist Widerspruch eingelegt werden kann. Bei Bescheiden von Ämtern und Behörden beträgt die Widerspruchsfrist in aller Regel einen Monat. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist der Bescheid bestandskräftig, so dass dann nur noch in Ausnahmefällen dagegen vorgegangen werden kann.

Ist auf dem Bescheid keine Frist genannt, gilt eine Widerspruchsfrist von einem Jahr. Wichtig zu wissen ist, dass im Zusammenhang mit der Wahrung der Frist das Eingangsdatum entscheidend ist. Es kommt also nicht darauf an, auf welches Datum das Widerspruchsschreiben datiert ist oder wann der Brief abgeschickt wurde.

Maßgeblich ist das Datum, an dem der Widerspruch bei der jeweiligen Stelle eingeht. Ratsam ist außerdem, immer eine Versandart zu wählen, die belegt werden kann. Im Zweifel muss nämlich der Betroffene nachweisen, dass er fristgerecht Widerspruch eingelegt hat.

Mehr Anleitungen, Vorlagen und Tipps:

 

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