Fragen und Antworten zum neuen Verbraucherinformationsgesetz

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Verbraucherinformationsgesetz 

Am 01. September 2012 ist das novellierte Verbraucherinformationsgesetz, kurz VIG, in Kraft getreten. Für Verbraucher ergeben sich durch das Gesetz erweiterte Rechte auf Information und Transparenz. Nun wird sich so manch einer aber fragen, was das VIG genau ist und welche Neuerungen es gibt.

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Hier daher die wichtigsten Fragen und Antworten
zum neuen Verbraucherinformationsgesetz in der Übersicht:
 
 

Was ist das Verbraucherinformationsgesetz?

Das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation, kurz Verbraucherinformationsgesetz, ist ein Gesetz, das die Rechte von Verbrauchern stärken und verbessern soll. Hintergrund hierfür ist, dass Verbraucher nicht immer die gewünschten Informationen über ein Produkt in Erfahrung bringen können, wenn sie es beispielsweise in einem Supermarkt sehen.

Durch das VIG sollen Verbraucher die Möglichkeit haben, die Informationen zu erhalten, die den Behörden vorliegen. Dabei geht es insbesondere um die Erkenntnisse, die die Behörden aus der Überwachung von Lebensmitteln und Verbraucherprodukten gewonnen haben.

In den Bereich Lebensmittel fallen neben abgepackten Lebensmitteln auch Produkte aus der Frischetheke, Imbissbuden und Restaurants sowie Futtermittel. Als Verbraucherprodukte werden Gebrauchsgegenstände und solche Produkte bezeichnet, die für Verbraucher gedacht sind oder von ihnen benutzt werden können.

Zu den Verbraucherprodukten gehören somit unter anderem Küchengeräte, Unterhaltungselektronik, Computer, Möbel, Kleidung oder auch Kosmetika. Für sämtliche Dienstleistungen, also beispielsweise Bankgeschäfte und Versicherungen, Verträge mit Telekommunikationsanbietern, das Handwerk oder die Kinderbetreuung greift das VIG allerdings nicht. Das bedeutet, bei Dienstleistungen besteht auch weiterhin kein Informationsanspruch.   

Welche Änderungen und Neuerungen bringt das neue Verbraucherinformationsgesetz mit sich?

Bislang erfasste das VIG nur Lebensmittel und solche Produkte, bei denen es wie bei beispielsweise Kosmetika oder Spielzeug regelmäßig zu einem hohen Körperkontakt kommt. Mit der Novellierung gilt das neue VIG nun für alle Waren des alltäglichen Lebens. Zudem wird das Verfahren kürzer, denn Anfragen von Verbrauchern müssen unbürokratischer und schneller beantwortet werden, unabhängig davon, ob sie auf dem Postweg, per E-Mail oder telefonisch eingehen.

Für Unternehmen wiederum wird es schwieriger, eine Veröffentlichung von belastenden Informationen zu verhindern. So können sie sich künftig beispielsweise nicht mehr einfach nur auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse berufen.

Allerdings haben Unternehmen einen Anspruch darauf, die Namen und Anschriften der Verbraucher zu erfahren, die Anfragen gestellt haben. Dies wiederum könnte dazu führen, dass Verbraucher von Abfragen über ihren örtlichen Gemüsehändler oder ihr Stammrestaurant absehen.  

Welche Informationen können Verbraucher abfragen?

Verbraucher können die Informationen abfragen, die den zuständigen Behörden infolge ihrer Befugnisse und Aufgaben vorliegen. Im Bereich von Lebensmitteln beispielsweise können Verbraucher Informationen über die Zusammensetzung, chemische Zusatzstoffe, überschrittene Grenzwerte, bedenkliche Inhaltsstoffe, irreführende Angaben oder Verstöße gegen Deklarationspflichten erhalten. Bei Gastronomiebetrieben können sie Hygienemängel in Erfahrung bringen.

Bei Verbraucherprodukten können alle die Informationen abgefragt werden, die sich auf die Sicherheit beziehen, also beispielsweise ob Weichmacher verwendet wurden, ob ein Produkt gefährliche Mängel aufweist oder ob es bei Spielzeug Kleinteile gibt, die das Kind beim Spielen verschlucken könnte.    

Wer kann Anfragen stellen und wer beantwortet sie?

Eine Anfrage kann jeder Verbraucher stellen und die Antwort kommt immer von der Behörde, die zuständig ist und über die entsprechenden Informationen verfügt. Im Zusammenhang mit Lebensmitteln ist in aller Regel die örtliche Lebensmittelaufsichtbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Lebensmittelgeschäft oder der Gastronomiebetrieb befindet, der richtige Ansprechpartner.

Bei Verbraucherprodukten erteilen die Gewerbeaufsichts- oder Arbeitsschutzbehörden Auskunft, die für das Land oder den Regierungsbezirk zuständig sind, in dem sich der Sitz des Herstellers oder Importeurs befindet. Um die richtige Behörde zu ermitteln, steht auf der Seite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Suchmaschine zur Verfügung. 

Die Antwort der Behörde muss so ausfallen, dass sie für jeden Durchschnittsverbraucher verständlich ist. Hat der Verbraucher keine individuelle Antwort erbeten und lässt sich die Frage durch eine Akteneinsicht nachvollziehbar beantworten, kann die Behörde dem Verbraucher anstelle einer Antwort auch gestatten, die vorliegenden Akten einzusehen.

Hat die Behörde die erfragten Informationen bereits an anderer Stelle veröffentlicht, kann sie den Verbraucher darauf hinweisen und muss die Anfrage dann nicht mehr gesondert beantworten. Betrifft die Anfrage ein laufendes Strafverfahren, muss die Behörde allerdings gar keine Auskunft erteilen, um so den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Daneben gibt es noch ein paar andere Ausnahmefälle, in denen die Behörde eine Anfrage nicht beantworten muss oder darf, diese dürften für die meisten Anfragen von Verbrauchern aber nicht von Bedeutung sein.  

Wie muss eine Anfrage gestellt werden?

Möchte ein Verbraucher Informationen abfragen, muss er immer seinen Namen und seine Anschrift angeben. Auf Nachfrage muss die Behörde diese Daten nämlich dem betroffenen Unternehmen bekanntgeben. Ob die Anfrage schriftlich, telefonisch oder per E-Mail gestellt wird, bleibt der Entscheidung des Verbrauchers überlassen. Ein besonderes Formular gibt es nicht, eine formlose Anfrage reicht aus. Allerdings sollte der Verbraucher seine Anfrage möglichst präzise formulieren. Ist die Anfrage zu allgemein gehalten oder zu umfassend gestellt, könnte sie aufgrund des Aufwands kostenpflichtig werden. Bei zu spezifischen Anfragen wiederum kann es passieren, dass solche Informationen nicht vorliegen.   

Wie hoch sind die Kosten für eine Anfrage?

Beträgt der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung und Beantwortung weniger als 250 Euro, kostet eine allgemeine Anfrage nichts. Anfragen, die sich auf Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben wie Hygieneverstöße, überschrittene Grenzewerte oder Sicherheitsmängel beziehen, bleiben bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro kostenlos.

Ein Großteil der Anfragen dürfte für Verbraucher daher kostenfrei sein. Entsteht ein höherer Verwaltungsaufwand, muss die Behörde den Verbraucher zunächst darauf hinweisen und die voraussichtlichen Kosten angeben. Der Verbraucher kann seine Anfrage daraufhin in der vorliegenden Form beibehalten, einschränken oder zurücknehmen. 

Kann ein Unternehmen verhindern, dass Informationen weitergegeben werden?

Ob eine Auskunft erteilt wird, entscheidet ausschließlich die Behörde. Insbesondere wenn es um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder um geistiges Eigentum beispielsweise in Form von Patenten geht, muss die Behörde allerdings zwischen dem sogenannten öffentlichen Informationsinteresse und den Unternehmensinteressen auf Stillschweigen abwägen.

Dabei greift das Geheimhaltungsinteresse bei Namen von Lebensmitteln, Verbraucherprodukten und Händlern aber grundsätzlich nicht. Gleiches gilt für Informationen zu Verstößen gegen Gesetze, Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben und Gesundheitsrisiken. Bei Gesetzesverstößen muss außerdem neben dem Namen des Produkts und des Händlers auch der Hersteller oder Importeur benannt werden.   

Müssen Behörden ihre Kontrollergebnisse veröffentlichen?

Führt eine Behörde eine Kontrolle durch und stellt dabei einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht oder eine Überschreitung von Grenzwerten fest, ist sie seit dem 01. September 2012 dazu verpflichtet, diese Ergebnisse aktiv und von sich aus zu veröffentlichen.

Daneben müssen künftig auch Verstöße gegen Hygienevorschriften und den Täuschungsschutz bekanntgegeben werden, wenn die Ergebnisse von zwei unabhängigen Laboren bestätigt wurden und voraussichtlich ein Bußgeld von mehr als 350 Euro verhängt wird. Hinter dem sogenannten Täuschungsschutz verbirgt sich irreführende Werbung.

Bei der Veröffentlichung muss die Behörde das Produkt und den Namen des Herstellers nennen. Wo und in welcher Form die Kontrollergebnisse veröffentlicht werden, bleibt jedoch der Entscheidung der zuständigen Behörde überlassen. Dadurch sollen die Behörden die Möglichkeit haben, sich aktiv an einem verbesserten Verbraucherschutz im Hinblick auf Information und Transparenz zu beteiligen.

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